Schonzeiten & Mindestmaße in Rheinland-Pfalz

In Deutschland werden die Mindestmaße und Schonzeiten für verschiedene Fischarten von den einzelnen Bundesländern geregelt. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, die Fischbestände zu schützen und nachhaltige Fischereipraktiken zu fördern. Informationen zu den aktuellen Bestimmungen sind bei den örtlichen Fischereibehörden oder auf deren offiziellen Websites erhältlich.

Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten (abweichend von der Frühjahrs- und Winterschonzeit)

ArtSchonzeitMindestmaß (cm)
Aal (Anguilla anguilla L.)-50
Aland (Leuciscus idus [L.])ganzjährig-
Äsche (Thymallus thymallus L.)15.02. - 30.04.30
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)15.10. - 15.03.
(in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen)
25
Bachneunauge (Lampetra planeri [Bloch])ganzjährig-
Bachschmerle (Barbatula barbatula [L.])ganzjährig-
Barbe (Barbus barbus L.)01.05. - 15.06.35
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)ganzjährig-
Blaufelchen (Coregonus lavaretus L.)-25
Elritze (Phoxinus phoxinus [L.])ganzjährig-
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)ganzjährig-
Finte (Alosa fallax [Lacépède])ganzjährig-
Flunder (Pleuronectes flesus L.)ganzjährig-
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis [L.])ganzjährig-
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera [L.])ganzjährig-
Große Flussmuschel (Unio tumidus [Philipsson])ganzjährig-
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea [L.])ganzjährig-
Güster (Blicca bjoerkna L.)-15
Hasel (Leuciscus leuciscus L.)-15
Hecht (Esox lucius L.)01.02. - 31.05.50
Karausche (Carassius carassius [L.])ganzjährig-
Karpfen (Cyprinus carpio L.)-35
Kleine Flussmuschel (Unio crassus [Philipsson])ganzjährig-
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata [Rossmässler])ganzjährig-
Koppe (Cottus gobio L.)ganzjährig-
Lachs (Salmo salar L.)ganzjährig-
Maifisch (Alosa alosa [L.])ganzjährig-
Malermuschel (Unio pictorum [L.])ganzjährig-
Meerforelle (Salmo trutta L.)ganzjährig-
Meerneunauge (Petromyzon marinus L.)ganzjährig-
Moderlieschen (Leucaspius delineatus [Heckel])ganzjährig-
Nase (Chondrostoma nasus L.)15.03. - 30.04.
(in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn)
30
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.)-15
Quappe (Lota lota [L.])ganzjährig-
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.)-15
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis [L.])ganzjährig-
Schleie (Tinca tinca L.)-25
Schnäpel (Coregonus oxyrhychus [L.])ganzjährig-
Schneider (Alburnoides bipunctatus [Bloch])ganzjährig-
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.)-60
Steinbeißer (Cobitis taenia L.)ganzjährig-
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium [L.])ganzjährig-
Stör (Acipenser sturio L.)ganzjährig-
Zander (Stizostedion lucioperca [L.])01.04. - 31.05. (in der Lahn)
15.03. - 15.05. (außerhalb der Lahn)
45

Frühjahrschonzeit in Rheinland-Pfalz

Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:

1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a)

der Rhein,

b)

die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,

c)

die Lahn,

d)

die Nahe ab Bad Münster am Stein von der Mündung der Alsenz bis zur Gemarkungsgrenze Laubenheim/Bingen,

e)

der Glan von der Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim bis zur Mündung in die Nahe,

f)

die Sieg,

g)

die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf-Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,

h)

die Saar,

i)

die Prüm von der Mündung der Nims bis zur Mündung in die Sauer,

j)

die Kyll ab Kordel von der Mündung des Welschbilligerbaches bis zur Mündung in die Mosel;

2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a)

der Rhein,

b)

alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,

c)

der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,

d)

der Glan von der Mündung des Ohmbaches bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,

e)

die Nahe,

f)

die Lauter ab Kaiserslautern von der Mündung des Eselsbaches bis zur Mündung in den Glan,

g)

der Appelbach ab Badenheim von der Mündung des Karlebaches bis zur Mündung in die Nahe,

h)

der Wiesbach ab Flonheim bis zur Mündung in die Nahe,

i)

die Selz ab Framersheim von der Mündung des Weisasserbaches bis zur Mündung in den Rhein,

j)

die Pfrimm ab Harxheim von der Mündung des Ammelbaches bis zur Mündung in den Rhein,

k)

die Isenach ab Bad Dürkheim bis zur Mündung in den Rhein,

l)

der Speyer- und Rehbach ab Bad Neustadt einschließlich Ranschgraben bis zur Mündung in den Rhein,

m)

die Queich ab Queichheim von der Mündung des Birnbaches einschließlich Spiegelbach bis zur Mündung in den Rhein,

n)

der Otterbach ab Freckenfeld bis zur Mündung in den Rhein,

o)

die Lauter ab Altenstadt bis zur Mündung in den Rhein,

p)

der Saarbach ab Fischbach von der Mündung des Fischbaches bis zur Staatsgrenze;

3.

die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis 1 km aufwärts von der Mündung;

4.

die in Nummer 2 nicht aufgeführten sommerwarmen Gewässer im Naturraum Oberrheinisches Tiefland, die in der Anlage 3 dargestellt sind.

(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht

1.

für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,

2.

für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

Winterschonzeit in Rheinland-Pfalz

(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.

(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.

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